Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Schreiben zur Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen veröffentlicht. Hierin präzisiert die Behörde, welche Aufwendungen steuerlich berücksichtigungsfähig sind und welche nicht.
U. a. stellt das BMF klar, dass handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt sind. Neubaumaßnahmen sind dabei „alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.“
Berücksichtigungsfähig sind dagegen Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt. Damit können auch Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Gartenarbeiten, einem Dachausbau oder dem Anbau eines Wintergartens berücksichtigt werden, was bisher umstritten war.
Auch äußert sich das BMF zur Berücksichtigung von Aufwendungen außerhalb des Grundstücks: Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt. Das gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht wie die Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen.
Nicht begünstigt sind Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (wie die Müllabfuhr). Auch Gutachtertätigkeiten, wie z.B. Mess- oder Überprüfungsarbeiten, eine Legionellenprüfung oder die Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen, sind nicht begünstigt. Das gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind.
Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen brauchen Schornsteinfegerleistungen bis einschließlich VZ 2013 nicht in Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits (begünstigt) und Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau andererseits (nicht begünstigt) aufgeteilt zu werden. Sie können bis dahin als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden. Ab VZ 2014 ist allerdings ein gesonderter Ausweis der unterschiedlichen Arbeiten in der Rechnung erforderlich.